Mengenmeldung

Mengenmeldung

Regelmäßige Mengenmeldungen bei stiftung ear & im LUCID Portal

Seit Inkrafttreten des Elektro-, Batterien- und des Verpackungsgesetzes müssen bestimmte Branchenakteure sich nicht nur bei verschiedenen Registern anmelden und Verträge mit Entsorgungssystemen abschließen, sondern im gleichen Zug auch sogenannte Mengenmeldungen vornehmen. Übergeordnetes Ziel der EU-Richtlinien, die die Basis der vorgenannten Gesetze bilden, sind Umwelt- und Gesundheitsschutz, verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen und eine Reduktion des anfallenden Elektro-, Batterien- und Verpackungsmülls.

Mengenmeldung bei der stiftung ear und LUCID

Die Mengenmeldung dient der anteiligen Erhebung von Entsorgungskosten für angefallenen Wertstoff- und Abfallmengen. Dadurch können zum einen die Entsorgungsanteile berechnet werden, von denen die Höhe des Entgelts beziehungsweise der Gebühren abhängig ist, die Sie zahlen müssen. Zum anderen kann in Bezug auf die Registrierung bei LUCID (VerpackG) überprüft werden, ob Sie und das duale System im Laufe der Registrierung gleich hohe Angaben gemacht haben. Zwischen den Zahlen, die Sie im Register und bei den dualen Systemen angeben, darf keine Differenz bestehen. Deshalb müssen Sie Änderungen nicht nur unverzüglich an das jeweilige Register, sondern auch an die dualen Systeme mitteilen. Versäumen Sie es, eine Änderung an beide Stellen zu übermitteln, können Sie beispielsweise durch die ZSVR mit einer Sanktion belegt werden.

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Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Als Faustregel können Sie sich merken, dass derjenige, der zur Registrierung bei ear oder LUCID verpflichtet ist, auch eine Mengenmeldung abgeben muss. Damit sind alle Inverkehrbringer, ob Hersteller, Händler oder Importeur von den gesetzlichen Vorschriften betroffen. Wenn Sie ein Unternehmen mit Sitz im Ausland führen, das keine Niederlassung in Deutschland unterhält, müssen (ElektroG & BattG) bzw. können (VerpackG) Sie einen Bevollmächtigten einsetzen. Dieser nimmt beispielsweise die Registrierung und Mengenmeldung für Sie vor. Lediglich die Erstanmeldung bei LUCID (VerpackG) darf aufgrund eines gesetzlichen Verbotes dieser Tätigkeit für Dritte nur von Ihnen durchgeführt werden.

Was muss gemeldet werden?

Grob gesagt geben Sie bei den Mengenmeldungen bei LUCID und stiftung ear an, wie viele Verpackungsmaterialien beziehungsweise Elektro- und Elektronikgeräte, wie auch Batterien Sie auf den deutschen Markt bringen. Den Anfang machen Sie mit der Planmengenmeldung, bei der Sie schätzen, wie hoch die Menge im folgenden Jahr sein wird. Während des laufenden Jahres teilen Sie im Zuge der sogenannten unterjährigen Mengenmeldung die Höhe der tatsächlich verkauften Menge in der Vorperiode mit. Dabei haben Sie die Möglichkeit, Ihre ursprüngliche Meldung vom Vorjahr zu korrigieren, wenn Sie feststellen, dass Sie mehr oder weniger Volumen in Umlauf bringen als geplant. Nehmen Sie den Betrieb hingegen erst während des laufenden Jahres auf, sodass keine Planmengenmeldung möglich war, geben für dieses Jahr lediglich die unterjährige Meldung ab. Im Folgejahr geben Sie eine Jahresabschlussmeldung ab, die die unterjährigen zusammenfasst oder ggf. korrigiert.

Wie viele unterjährige Meldungen erbracht werden müssen, hängt davon ab, ob es sich um Pflichten aus dem ElektroG, VerpackG oder BattG handelt und was Ihr Entsorgungssystem darüber hinaus von Ihnen fordert. So kann die Zahl der Meldungen zwischen 3 und 26 schwanken. Daneben haben Sie auch die Möglichkeit, eine Abzugsmeldung zu übermitteln, in der Sie unverkäufliche Produkte oder Exportmengen erfassen.

Handelt es sich bei Ihrer Firma um ein Großunternehmen im Bereich Verpackungen, haben Sie im Rahmen der LUCID Mengenmeldung zusätzlich die Pflicht, eine testierte Vollständigkeitserklärung einzureichen. Darin erfassen Sie auf Basis einer komplizierten in-house Prüfung durch einen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfergesellschaft die vollständige Menge der Verpackungen, die Sie im Vorjahr auf den Markt gebracht haben.

Fristen, Verstöße und Bußgelder

Ein Versäumen der fristgerechten Meldungen kann harte Sanktionen nach sich ziehen.

Wenn Sie per ElektroG registrierungspflichtig sind, drohen Ihnen nach § 45 ElektroG Bußgelder von bis zu 100.000 EUR für Verstöße gegen die Vorschriften. Ein Bußgeld kann beispielsweise ergehen, wenn Sie die Frist zur Jahres-Statistik-Mitteilung versäumen, die am 30. April des Folgejahrs abläuft.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Müssen Sie sich hingegen bei LUCID registrieren, können nach § 36 VerpackG Bußgelder bis zu einer Höhe von 200.000 EUR verhängt werden. Deshalb sollten Sie sich den 15.05. als Stichtag zur Jahresabschluss-Meldung sorgfältig notieren. Als Großhändler mit Pflicht zur LUCID Mengenmeldung haben Sie darüber hinaus bis Mai die testierte Vollständigkeitserklärung abzugeben.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Die Einhaltung aller Fristen und die sachlich korrekte Meldung der Mengen an LUCID, stiftung ear und die Entsorgungssysteme wie duale Systeme ist anspruchsvoll. Schnell ist eine Frist versäumt worden oder aus Unwissen eine Meldung unterblieben. Wir von CERTIFY sind Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner, der dafür sorgt, dass alles gesetzeskonform und fristgerecht abläuft. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf und überzeugen Sie sich von unserem günstigen, professionellen Service und unserer Erfahrung!

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