Single Use Plastics – Neue Pflichten in Polen!

Weltkarte mit Polen-Fahne
Am 24. Mai dieses Jahres trat die Gesetzes-Novelle vom 14. April 2023 zur Änderung des Gesetzes über die Pflichten von Unternehmern in Bezug auf die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle und die Produktgebühr sowie einiger anderer Gesetze (GBl. 2023, Pos. 877) in Kraft. Die Novelle dient der Umsetzung der Anforderungen aus der SUP-Richtlinie (EU) 2019/904 zur Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststofferzeugnisse in das polnische Rechtssystem. In diesem Blog erfahren Sie, was die Änderung beinhaltet und worauf Sie sich vorbereiten sollten:

Verbote

Seit dem 24. Mai gilt für die Inverkehrbringer ein Verbot der Vermarktung ausgewählter Einwegplastikprodukte, darunter Wattestäbchen, Besteck, Teller und Strohhalme.

Das Verbot betrifft auch Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, wie z. B. Einkaufstüten, die bislang in Polen sehr beliebt sind.

Kennzeichnungspflicht

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen auch bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte, darunter Damenbinden, Feuchttücher und Tabakwaren, zusätzlich gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungen müssen den harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie (EU) 2020/2151 entsprechend. Die Piktogramme dazu finden Sie hier:

https://environment.ec.europa.eu/topics/plastics/single-use-plastics/sups-marking-specifications_en

Pflicht zur Datenerhebung

Eine weitere neue Verpflichtung besteht darin, einen Bericht über in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte zu führen, auch wenn sie im Einzelhandel oder in der Gastronomie angeboten werden. Es muss also gewährleistet sein, dass die vertriebenen Mengen verfolgbar sind, um auf Nachfrage hin Bericht erstatten zu können.

Dies gilt z. B. für Getränkebecher und -flaschen sowie für ausgewählte Lebensmittelverpackungen, Essensbehälter und -verpackungen sowie Umhüllungen aus flexiblen Materialien.

Die EU-Mitgliedsstaaten müssen jährlich Bericht erstatten hinsichtlich der Zahl und Menge in dem jeweiligen Land vertriebenen Einwegkunststoffartikeln. Damit dies geschehen kann, müssen die Berichte der Inverkehrbringer bestimmten Vorgaben entsprechend. Die Vorgaben zur Aufzeichnung sind sowohl:

a) Gesamtgewicht des Kunststoffs in den Einwegkunststoffartikeln, die in einem Mitgliedstaat (in dem Falle Polen) in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden;

als auch:

b) Anzahl der Einwegkunststoffartikel, die in einem Mitgliedstaat (in dem Falle Polen) in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden.

Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen für diese Verpackungen für jede Einzelhandels- oder Gastronomieeinheit getrennt geführt werden, was diese Bestimmung zu einer aufwendigen Pflicht macht, insbesondere für Unternehmen mit mehreren Standorten im Land (Einzelhandelsketten, Restaurants, Tankstellen usw.).

BDO-Registrierung

Zusätzlich müssen sich die Inverkehrbringer bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (24.08.2023) in dem BDO-Register für Einwegkunststoffe registrieren, um rechtskonform zu sein.

Die Novelle sieht außerdem vor, dass künftig ein Pfandsystem für Getränkeverpackungen eingeführt wird.

Bitte beachten Sie, dass die neuen Rechtsvorschriften zwar auch für ausgewählte Kunststoffverpackungen gelten, aber nichts an den bestehenden Regeln für die Zusammenarbeit mit einem Rücknahmesystem für Verpackungen und den damit verbundenen Pflichten ändern.

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