Inhaltsverzeichnis
Kurzüberblick
- Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt für alle Verpackungen, einschließlich B2B-, Transport- und Logistikverpackungen
- Unternehmen können gleichzeitig mehrere Rollen einnehmen (z. B. Hersteller, Importeur, Distributor)
- Nationale EPR-Pflichten bleiben bestehen (Registrierung, Mengenmeldung, Gebühren)
- Weitere Detailregelungen folgen, jedoch gelten zentrale Anforderungen bereits jetzt
- Harmonisierte EU-Kennzeichnung wird voraussichtlich ab 2028 verpflichtend
- Neue Anforderungen betreffen u. a. Recyclingfähigkeit, Minimierung und Datenverfügbarkeit
- Unternehmen sollten jetzt ihre Verpackungsdaten und Lieferketten systematisch aufbereiten
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Aktuelle Rechtslage: PPWR im Überblick
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist eine EU-Verordnung mit dem Ziel, Verpackungen stärker zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Zentrale Elemente sind:
- Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Design-for-Recycling
- Vorgaben zur Reduktion von Verpackungsvolumen und Leerraum
- Einführung von Reuse- und Mehrwegquoten (insbesondere im Transportbereich)
- EU-weite Kennzeichnungssysteme
- strengere Anforderungen an Datenverfügbarkeit und Transparenz
Wichtig: Auch wenn weitere Durchführungsakte folgen, gelten die grundlegenden Anforderungen bereits heute als gesetzt. Zögern Sie also mit ihren Maßnahmen nicht, um die Konformität frühestmöglich herzustellen.
Wir empfehlen daher insbesondere:
- Den Aufbau eines vollständigen Verpackungsinventars
- Die Trennung nach Verkaufs-, Sammel-, Versand- und Transportverpackungen
- Die Zuordnung nach Materialart, Gewicht, Funktion und Vertriebsweg
- Die Prüfung, welche Verpackungen im Hinblick auf Gewicht, Volumen und Leerraum künftig angepasst werden müssen
- Eine erste Bewertung möglicher Mehrweg-/Reuse-Lösungen für Transportverpackungen
Aufbau einer belastbaren Datenbasis für spätere Konformitätsnachweise und EPR-Meldungen
Geltungsbereich: Auch B2B- und Transportverpackungen betroffen
Ein wesentlicher Punkt der aktuellen Klarstellungen ist, dass die PPWR nicht nur für Konsumverpackungen gilt, sondern ausdrücklich auch für:
- Transportverpackungen
- gewerbliche Verpackungen (B2B)
- Versandverpackungen im E-Commerce
Unternehmen müssen daher ihre gesamte Verpackungsstruktur entlang der Lieferkette betrachten und bewerten.
Besonders relevant ist, dass ein Unternehmen – je nach Geschäftsmodell – gleichzeitig mehrere Rollen einnehmen kann:
- Hersteller
- Importeur
- Distributor
- EPR-verpflichteter „Producer“
Diese Rollenverteilung muss künftig pro Land und Vertriebskanal separat bewertet werden.
Herstellerpflichten unter der PPWR
Auch wenn die PPWR viele Anforderungen harmonisiert, bleiben die grundlegenden Herstellerpflichten bestehen und werden teilweise erweitert. Unternehmen müssen künftig insbesondere sicherstellen:
1. Verpackungsdesign und Materialanforderungen
- Einhaltung von Design-for-Recycling-Vorgaben
- Reduktion von Materialeinsatz und Leerraum
- Berücksichtigung von Rezyklatanteilen (zukünftig verpflichtend in bestimmten Bereichen)
2. Daten- und Nachweispflichten
- Aufbau eines vollständigen Verpackungsinventars
- Dokumentation von:
- Materialzusammensetzung
- Gewicht
- Funktion
- Recyclingfähigkeit
3. Lieferkettenintegration
- Einbindung von Verpackungslieferanten
- Sicherstellung der Verfügbarkeit von Konformitäts- und Produktdaten
Auswirkungen auf nationale EPR-Systeme
Die PPWR harmonisiert die Verpackungsanforderungen stärker, ersetzt aber nicht automatisch die nationalen EPR-Systeme.
Das bedeutet:
Unternehmen müssen weiterhin – je nach Land – folgende Pflichten erfüllen:
- Registrierung bei nationalen Behörden oder Registern
- Teilnahme an Rücknahmesystemen
- Zahlung von EPR-Gebühren
- Einhaltung nationaler Meldepflichten
Die konkrete Verpflichtung hängt davon ab, wer im jeweiligen Land als Produzent gilt.
Welche Informationen Sie jetzt anfordern sollten:
Unternehmen sollten ihre Verpackungslieferanten schon jetzt strukturiert einbinden und insbesondere folgende Informationen anfordern:
- genaue Materialzusammensetzung
- Angabe, ob Monomaterial oder Verbundmaterial
- Gewicht je Verpackungskomponente
- Informationen zur Recyclingfähigkeit / Design-for-Recycling-Eignung
- Angaben zu möglichen Rezyklatanteilen
- Format, Volumen und Abmessungen
- Informationen zur Wiederverwendbarkeit
- verfügbare Konformitäts- und Produktunterlagen
- eindeutige Zuordnung der Verpackungskomponenten zu Produkten bzw. Produktgruppen
Schadstoffe und PFAS
Die PPWR bestätigt außerdem bestehende Grenzwerte:
- Max. 100 mg/kg für die Summe aus:
- Blei
- Cadmium
- Quecksilber
- sechswertigem Chrom
Zusätzlich werden PFAS-Beschränkungen insbesondere für Lebensmittelkontaktverpackungen eingeführt.
Für B2B- und Transportverpackungen ohne Lebensmittelkontakt stehen PFAS aktuell weniger im Fokus – sollten jedoch dennoch in der Lieferantenabfrage berücksichtigt werden.
Kennzeichnung: Harmonisierte EU-Symbole ab 2028
Die PPWR sieht ein harmonisiertes EU-Kennzeichnungssystem vor.
Die Fristen dazu sind:
- Technische Spezifikationen bis August 2026
- Anwendung voraussichtlich ab August 2028 oder später
Geplant ist:
- EU-weite Sortierkennzeichnungen
- Orientierung an bestehenden Materialcodes (z. B. Entscheidung 97/129/EG)
- Ergänzung durch piktogrammbasierte Systeme
Wichtig:
- Nationale Kennzeichnungssysteme sollen langfristig entfallen
- Für Transportverpackungen gelten die Anforderungen nicht in allen Fällen, insbesondere im B2B-Bereich eingeschränkt
Wie könnte die Kennzeichnung aussehen?
Nach heutigem Stand ist davon auszugehen, dass sich das künftige Kennzeichnungssystem inhaltlich an bestehenden europäischen Materialkennzeichnungslogiken orientieren wird, insbesondere an der Entscheidung 97/129/EG zur Materialidentifikation von Verpackungen. Zugleich deutet der vom Joint Research Centre (JRC) veröffentlichte technische Vorschlag darauf hin, dass die künftige Sortierkennzeichnung auch Elemente aus bereits in den skandinavischen und baltischen Staaten entwickelten piktogrammbasierten Systemen aufnehmen wird. Die endgültige Gestaltung steht jedoch noch nicht verbindlich fest.
Für Unternehmen wichtig:
Die harmonisierte Sortierkennzeichnung gilt nach aktuellem Stand nicht pauschal für alle Transportverpackungen. Klassische B2B-Transportverpackungen stehen hier derzeit eher nicht im Vordergrund; ausgenommen sind sie jedoch nicht in allen Konstellationen, insbesondere nicht bei bestimmten E-Commerce-Verpackungen. Für wiederverwendbare Verpackungen kommen zudem eigene Kennzeichnungsvorgaben hinzu.
FAQ – Häufige Fragen zur PPWR
Gilt die PPWR auch für B2B- und Transportverpackungen?
Ja. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, einschließlich gewerblicher Verpackungen.
Müssen Unternehmen weiterhin nationale EPR-Pflichten erfüllen?
Ja. Die PPWR ersetzt nicht nationale EPR-Regelungen. Registrierung, Mengenmeldung und Gebühren bleiben bestehen.
Ab wann gelten die neuen Kennzeichnungspflichten?
Die EU-weite Kennzeichnung wird voraussichtlich ab 2028 verpflichtend, abhängig von den finalen Durchführungsakten.
Praktische Einordnung
Für Unternehmen mit industriellen Lieferketten ist die PPWR kein reines „Verbraucherverpackungsthema“. Bereits heute sollte geprüft werden:
- in welchen Ländern das Unternehmen selbst Produzent ist,
- welche Verpackungen unter Minimierungs-, Recycling- und Reuse-Anforderungen fallen,
- und welche Lieferantendaten künftig zwingend benötigt werden.
Unser praktischer Rat lautet daher:
Jetzt strukturieren, Datenbasis aufbauen und Rollen je Land prüfen – Detailentscheidungen zu finalen Kennzeichnungen und einzelnen technischen Spezifikationen können dann nach Veröffentlichung der weiteren EU-Rechtsakte nachgezogen werden.


